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Stichwort English Beschreibung
Wasserschaden, Mietwohnung damage caused by water in a rented flat Tritt in einer Mietwohnung ein Wasserschaden auf, hat der Mieter zunächst die mietvertragliche Nebenpflicht, die Wohnung möglichst vor Schaden zu bewahren. Das bedeutet, dass er für das Schließen der Hauptwasserhähne sorgen muss, für die Beseitigung von stehendem Wasser (ggf. mit Hilfe der Feuerwehr) und schließlich auch für eine schnelle Trocknung der Wohnung. Entstehende Kosten kann er später ggf. dem Schadensverursacher in Rechnung stellen. Der Mieter hat einen solchen Schadensfall nach § 536c BGB unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Der Mieter hat Anspruch auf eine mängelfreie Wohnung. Er kann also vom Vermieter nach einem Wasserschaden die Instandsetzung verlangen – unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Der Vermieter kann die Kosten jedoch beim Verursacher als Schadenersatz geltend machen.

Tritt aus einer Wohnung Wasser aus, deren Mieter abwesend ist, muss mit Hilfe von Hausmeister, Hausverwaltung oder Vermieter im Notfall eine Öffnung der Haustür zum Beispiel durch einen Schlüsseldienst veranlasst werden. Benachbarte Mieter sollten derartige Schritte nicht auf eigene Faust einleiten, Vermieter und Verwaltung sollten nur im äußersten Notfall die Öffnung der Wohnungstür veranlassen. Liegt kein Notfall vor, besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs. Wichtig: Beim Betreten einer überfluteten Wohnung sind zuerst alle Sicherungen auszuschalten, da die Gefahr von Stromschlägen besteht.

Größere Wassermengen in der Wohnung müssen durch die Feuerwehr abgepumpt werden. Wird mit dem Abpumpen zu lange gewartet, können ggf. geschädigte Nachbarn Schadenersatzansprüche geltend machen. In den Feuerwehrgesetzen der Bundesländer ist regelmäßig vorgeschrieben, dass die Feuerwehr in bestimmten Fällen Einsatzgebühren fordern kann – meist dann, wenn kein Brand oder Unglücksfall vorliegt und wenn keine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Tiere besteht. Ein Einsatz wegen eines Wasserschadens wird üblicherweise in Rechnung gestellt, muss jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.03.2003, Az. 1 S 397/01).

Wird ein Wasserschaden durch marode Haustechnik oder einen Nachbarn verursacht, kann der Mieter Schadenersatz geltend machen – für zerstörte Möbel, Kleidungsstücke, Elektrogeräte oder die erforderliche Renovierung der Wohnung. Der Geschädigte hat jedoch eine Schadensminderungspflicht: Er muss alles ihm Zumutbare tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Wer sich in aller Ruhe zurücklehnt und dem Wasser beim Steigen zusieht, weil er einen neuen Teppich oder einen neuen Fernseher vom Nachbarn oder vom Vermieter bekommen möchte, geht leer aus.

Ob die Haftpflichtversicherung eines Mieters zahlt, der den Schaden selbst verursacht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat der Mieter beispielsweise seine Waschmaschine ohne Aqua-Stop-Vorrichtung unbeaufsichtigt laufen lassen und diese hat die Wohnung überschwemmt, gilt sein Verhalten als grob fahrlässig und seine Versicherung zahlt nicht. Durch Leitungswasser verursachte Schäden am Gebäude sind oft von der Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt. Diese kann jedoch ggf. beim Schadensverursacher Regress nehmen. Dies kann den Mieter betreffen, aber auch einen Handwerker, der beim Anbringen von neuen Wasserzählern eine Überschwemmung verursacht hat. Das bewegliche Inventar des Mieters ist über seine Hausratsversicherung abgesichert. Diese zahlt bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nicht und wird bei Fremdverschulden ebenfalls den Schadensverursacher in Regress nehmen.